Ausfüllen des Anhangs 3B

Vom 1. Januar bis zum 31. März haben die zuständigen Betriebsärzte die Mitteilungen des Anhangs 3B zum Gesundheitsschutz in Bezug auf das jeweilige Vorjahr auf elektronischem Wege vorzunehmen.

Mit dem ital. Ministerialdekret vom 9. Juli 2012 wurden die Inhalte der Anhänge 3A (Kranken- und Gefährdungsakte) und 3B (Mitteilung der Gesundheits- und Gefährdungsdaten der Arbeitnehmer an den lokalen Gesundheitsdienst ASL) gem. der ital. gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 81/08 sowie die Modalitäten der Übersendung des Anhangs 3B neu festgelegt.

Insbesondere in Art. 3 des ital. Ministerialdekrets vom 9. Juli 2012 wurden die Inhalte und Modalitäten für die Übersendung der gesundheitlichen Sammeldaten und Gefährdungsdaten der Arbeitnehmer festgelegt.

Im Einzelnen:

1) Die Übersendung der zu epidemiologischen Zwecken nutzbaren Daten, gemäß dem vorstehenden Absatz, ist vom zuständigen Betriebsarzt innerhalb des ersten Quartals des Jahres vorzunehmen, das auf das Bezugsjahr folgt.

2) Die Übermittlung der Daten gemäß der vorstehenden Absätze 1 und 2 hat einzig und allein auf telematischem Wege zu erfolgen (über das Portal der Nationalen Anstalt für die Versicherung von Arbeitsunfällen INAIL).

Diese Tätigkeit ist für den zuständigen Betriebsarzt verpflichtend und erfolgt parallel zu weiteren, ebenso verpflichtenden Tätigkeiten wie dem Ortstermin, der jährlichen Sicherheitsbesprechung, der Beratung bezüglich des Dokuments zur Gefährdungsbeurtei-lung „Documento di Valutazione dei Rischi“, etc..

Diese Tätigkeit umfasst das Sammeln statistischer Daten mittels einer elektronischen Tabelle, die dann noch einmal vollständig von Hand zu übertragen ist, unter Nutzung des von INAIL eigens hierfür eingerichteten Portals.

Nach erfolgter Registrierung der Daten wird der Betrieb seitens INAIL – durch telematische Mitteilung – über die im Rahmen der Tätigkeit des zuständigen Betriebsarztes eingeleitete Datensammlungsphase informiert.

(1. März 2015)



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