Beurteilung der Gefährdung durch chemische Stoffe: an der ital. Gesetzesverordnung 81/08 vorgenommene Änderungen

Die ital. Gesetzesverordnung Nr. 39 vom 15. Februar 2016 bringt für die Gesetzesverordnung Nr. 81 vom 9. April 08 wichtige Änderungen im Hinblick auf den Umgang mit chemischen Wirkstoffen mit sich.

Insbesondere wird es mit der Gesetzesverordnung Nr. 39 vom 15. Februar 2016, die am 29. März 2016 in Kraft trat, für alle Betriebe verpflichtend, eine Beurteilung der Gefährdung durch chemische Stoffe vorzunehmen, unter Berücksichtigung der Neueinstufung chemischer Wirkstoffe gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und Nr. 1272/2008.

So schreibt Artikel 223, Abs. 1 der Gesetzesverordnung Nr. 81 vom 9. April 08 nach den Änderungen nun Folgendes vor
„Bei der Beurteilung gemäß Artikel 28 klärt der Arbeitgeber zunächst das eventuelle Vorhandensein von chemischen Wirkstoffen am Arbeitsplatz ab und beurteilt dann auch die Gefahren, die sich aus dem Vorhandensein dieser Wirkstoffe für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ergeben; hierbei berücksichtigt er insbesondere:

a) die gefährlichen Eigenschaften der Wirkstoffe
b) die Informationen bezüglich Gesundheit und Sicherheit, die vom Lieferanten auf den entsprechenden, gem. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten Sicherheitsdatenblättern mitgeteilt werden
c) Grad, Art und Dauer der Exposition
d) die Umstände, unter denen die Arbeit bei Vorhandensein dieser Wirkstoffe ausgeübt wird, unter Berücksichtigung der Menge der Stoffe und der Gemische, die sie enthalten oder erzeugen können [4]
e) die Grenzwerte beruflicher Exposition oder die biologischen Grenzwerte; eine erste Auflistung hiervon ist in den Anhängen XXXVIII und XXXIX enthalten
f) die Wirkungen der bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Präventions- und Schutzmaßnahmen
g) soweit verfügbar, die Schlussfolgerungen aus ggf. bereits getroffenen Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen“.

Die Gesetzesverordnung Nr. 39 vom 15. Februar 2016 ändert ferner auch die Gesetzesverordnung Nr. 151 vom 26. März 2001 zum Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen, auch hier im Hinblick auf die Neuheiten, die durch die genannten EG-Verordnungen eingeführt wurden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter der E-Mail-Anschrift commerciale@cds-brescia.it.

(19. April 2016)